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§ 8 SFT-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Meldung an die ESMA

§ 8.

(1) Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 3 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.

(2) Die FMA hat die ESMA über jede Veröffentlichung gemäß § 6 Abs. 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zu unterrichten.