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§ 2 SFT-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Aufsicht

§ 2.

Die FMA hat als zuständige Behörde gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/2365 durch finanzielle Gegenparteien gemäß Art. 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 (finanzielle Gegenpartei) zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die jeweilige finanzielle Gegenpartei einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 3 Nummer 3 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.