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§ 5 Haftungsgesetz-Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

Inkrafttreten

§ 5.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung der Genehmigung durch die Europäische Kommission oder der Bestätigung der Europäischen Kommission, dass aufgrund bereits bestehender Genehmigungen keine Veranlassung für eine neuerliche Beihilfeentscheidung besteht, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat die Genehmigung oder Bestätigung und das Datum des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) § 1a samt Überschrift, § 2, die Bezeichnung des § 5 Abs. 1 sowie § 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20009606

Dokumentnummer

NOR40279907

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