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§ 4 GStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Finanzierung der Bundesanstalt

§ 4.

(1) Zur Deckung der Kosten der Bundesanstalt und ihrer Aufgaben gemäß § 3, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben nach § 2 und § 3 nötig sind, leistet der Bundesminister für Inneres jährliche Zuwendungen an die Bundesanstalt auf Basis des Vorhabensberichts nach § 14 Abs. 2 und nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die jährlich anzupassenden finanziellen Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen vorschüssig bis zum 5. Jänner und 5. Juli zu erfolgen.

(2) Sonstige Einnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben können insbesondere sein:

  1. 1. zweckgebundene Zuschüsse der Gebietskörperschaften sowie andere Drittmittel und Förderungen für konkrete Vorhaben,
  2. 2. Entgelte für Leistungen der Bundesanstalt (dazu zählen insbesondere Einnahmen aus Vermittlungsprogrammen, Publikationen und Vorträgen im Aufgabenbereich der Bundesanstalt sowie Erlöse aus wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten),
  3. 3. Lizenz- oder Leihgebühren,
  4. 4. Pacht- oder Mieteinnahmen sowie
  5. 5. auf Grund von Erbschaft, Schenkung oder Spenden lukrierte finanzielle Mittel.

(3) Weist die Bundesanstalt nach, dass sie außerplanmäßige Mittel benötigt, die aus den in den vorstehenden Absätzen genannten Mitteln nicht bedeckt werden können, so kann der Bund einen zusätzlichen Beitrag leisten, soweit hierfür bundesfinanzgesetzlich vorgesorgt ist und die Bundesanstalt die ihr zu Gebote stehenden Optimierungspotentiale nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit genützt hat.

Schlagworte

Personalkosten, Lizenzgebühr, Pachteinnahmen

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40257300

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