vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 APflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2016

Geltungsbereich

§ 3

Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.