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§ 17 APflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Verwaltungsstrafen bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht

§ 17.

Wer als Erziehungsberechtigte oder als Erziehungsberechtigter die Ausbildungspflicht gemäß § 4 schuldhaft verletzt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu bestrafen. Leichte Fahrlässigkeit ist nicht strafbar. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem SMS und der Koordinierungsstelle auf Anfrage Auskunft über Stand und Ergebnis des Verfahrens zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20009604

Dokumentnummer

NOR40259133