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§ 10 APflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2016

Steuerungsgruppe und Beirat

§ 10

(1) Zur Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der Ausbildungspflicht werden eine Steuerungsgruppe und ein Beirat eingerichtet.

(2) Die Steuerungsgruppe beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz besteht aus je einem Mitglied der folgenden Bundesministerien:

  1. 1. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
  2. 2. Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
  3. 3. Bundesministerium für Bildung und Frauen,
  4. 4. Bundesministerium für Familien und Jugend,
  5. 5. Bundesministerium für Gesundheit,
  6. 6. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(3) Der Beirat beim SMS besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:

  1. 1. Sozialministeriumservice,
  2. 2. Bundesarbeitskammer,
  3. 3. Wirtschaftskammer Österreich,
  4. 4. Österreichischer Gewerkschaftsbund,
  5. 5. Landwirtschaftskammer Österreich,
  6. 6. Österreichischer Landarbeiterkammertag,
  7. 7. Vereinigung der österreichischen Industrie,
  8. 8. Verbindungsstelle der Bundesländer,
  9. 9. Städte- und Gemeindebund,
  10. 10. Arbeitsmarktservice,
  11. 11. Bundesjugendvertretung,
  12. 12. Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe sowie des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Die (stellvertretende) Mitgliedschaft begründet keine gesonderten Entgeltansprüche.

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