Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf Luftfahrzeuge, die in dem Luftfahrzeugregister des Staates einer Vertragspartei eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmer aus dem Staat der jeweils anderen Vertragspartei für die gewerbsmäßige Beförderung im Luftverkehr unter einer Dry-Lease-Vereinbarung betrieben werden.
(2) Dieses Abkommen kann entsprechend angewandt werden, wenn keine Dry-Lease-Vereinbarung vorliegt, weil Luftfahrtunternehmer und Eigentümer des betreffenden Luftfahrzeuges identisch sind.
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