Fälligkeit und Abstattung der Kosten
§ 4.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 315/2025)
(2) Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 werden dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung nach Abschluss der Arbeiten bzw. dem Inhaber der Veranstaltungs- oder Sondertransportbewilligung nach dem Ende der Veranstaltung bzw. nach Abschluss des Sondertransports vorgeschrieben.
(3) Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 werden
- 1. in Fällen gemäß § 3 Abs. 6 nach erfolgter Errichtung des schwimmenden Fahrwasserzeichens;
- 2. in Fällen gemäß § 3 Abs. 7 jährlich zum 15. Jänner des Folgejahrs bzw. bei unterjähriger Entfernung gleichzeitig mit der Vorschreibung der Kosten für die Entfernung gemäß Z 3 und
- 3. in Fällen gemäß § 3 Abs. 8 nach erfolgter Entfernung des schwimmenden Fahrwasserzeichens
vorgeschrieben.
(4) Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 werden dem Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs, für das die Hilfeleistung in Anspruch genommen wurde, nach Abschluss der Hilfeleistung vorgeschrieben.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2025
Gesetzesnummer
20009596
Dokumentnummer
NOR40273759
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