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§ 7 AuBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2016

Angleichung verfahrensrechtlicher Bestimmungen für im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen

§ 7

(1) Soweit in anderen Bundesgesetzen, die die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen regeln, keine kürzere Frist für Verfahren zur Anerkennung vorgesehen ist, sind Anträge, abweichend von § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.

(2) Sofern in anderen Bundesgesetzen, die die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen regeln, keine Regelungen über Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, sind Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 3 Z 8 auch für im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen vorzuschreiben.