Personenbezogene Bezeichnungen
§ 2
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl des weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 2
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl des weiblichen als auch männlichen Geschlechts.