Vollziehung
§ 18.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich der §§ 4 und 11 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
- 2. hinsichtlich der §§ 12 bis 15 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
- 3. hinsichtlich der §§ 10 Abs. 2 und 16 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
- 4. hinsichtlich des § 12 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen und
- 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
20009585
Dokumentnummer
NOR40211754
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