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§ 13 SVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Heranziehung der RTR-GmbH

§ 13

(1) Die Aufsichtsstelle kann sich bei der Durchführung der Aufsicht der RTR-GmbH (§ 16 KOG) bedienen.

(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Aufsichtsstelle ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

(3) § 12 Abs. 5 über die organisatorische und finanzielle Trennung ist auf die Tätigkeit der RTR-GmbH anzuwenden.