vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage9 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ANHANG IX

EINFUHRKONTROLLEN UND KONTROLLGEBÜHREN

Anlage9

  1. A.Grundsätze für Einfuhrkontrollen

Einfuhrkontrollen werden in Form der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle oder der Beschau vorgenommen.

Bei Tieren und tierischen Erzeugnissen hängt die Beschau und ihre Häufigkeit von dem mit diesen Einfuhren verbundenen Risiko ab.

Bei Kontrollen für pflanzenschutzrechtliche Zwecke gewährleistet die einführende Vertragspartei, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entweder in ihrer Gesamtheit oder mittels Prüfung einer repräsentativen Stichprobe sehr sorgfältig amtlich geprüft werden, um zu gewährleisten, dass sie nicht mit Schadorganismen verseucht sind.

Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die einschlägigen Normen und/oder Anforderungen nicht erfüllt sind, so trifft die einführende Vertragspartei Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Risiko stehen. Nach Möglichkeit wird dem Einführer oder seinem Vertreter Zugang zu der Sendung gewährt und Gelegenheit gegeben, sachdienliche Informationen beizutragen, um der einführenden Vertragspartei dabei zu helfen, eine abschließende Entscheidung über die Sendung zu treffen. Diese Entscheidung muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit diesen Einfuhren verbundenen Risiko stehen.

  1. B.Häufigkeit der BeschauB.1Einfuhren von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus Georgien in die Europäische Union und aus der Europäische Union nach Georgien

Art der Grenzkontrolle

Häufigkeitsrate

1. Dokumentenprüfungen

100 %

2. Nämlichkeitskontrolle

100 %

3. Beschau

 

Lebende Tiere 100 %

100 %

Erzeugnisse der Kategorie I

 

Frisches Fleisch, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen, und Erzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Pferden im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, in der zuletzt geänderten Fassung

20 %

Fischprodukte, die zwecks Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur in hermetisch verschlossene Behältnisse abgefüllt sind, frische oder gefrorene Fische sowie getrocknete und/oder gesalzene Fischereierzeugnisse

Ganze Eier

Schmalz und ausgelassene Fette

Tierdärme

Bruteier

 

Erzeugnisse der Kategorie II

 

Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse

Kaninchenfleisch, Wildfleisch (Jagd-/Zuchtwild) und Wildfleischerzeugnisse

Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr

50 %

Eiprodukte

Zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein (100 % bei den ersten sechs Massengutsendungen, Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG des Rates und, in Bezug auf Krankheitserreger, der Richtlinie 90/425/EWG des Rates unterliegen, in der zuletzt geänderten Fassung).

Fischereierzeugnisse, ausgenommen die in der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist, genannten Erzeugnisse (notifiziert unter Dokumentennummer C(2006)5171), in der zuletzt geänderten Fassung

Muscheln

Honig

 

Erzeugnisse der Kategorie III

 

Sperma

Embryonen

Gülle

Milch und Milcherzeugnisse (nicht für den menschlichen Verzehr)

Gelatine

Mindestens 1 %

Höchstens 10 %

Froschschenkel und Schnecken

Knochen und Knochenerzeugnisse

Häute und Felle

Borsten, Wolle, Haare und Federn

Hörner, Hornerzeugnisse, Hufe und Huferzeugnisse

Imkereierzeugnisse

Jagdtrophäen

Verarbeitetes Heimtierfutter

Rohstoffe für die Herstellung von Heimtierfutter

Rohstoffe, Blut, Bluterzeugnisse, Drüsen und Organe für pharmazeutische oder technische Verwendungszwecke

Heu und Stroh

Krankheitserreger

Verarbeitetes tierisches Eiweiß (verpackt)

 

Verarbeitetes tierisches Eiweiß, nicht für den menschlichen Verzehr (lose geschüttet)

100 % bei den ersten sechs Sendungen (Anhang VII Kapitel II Nummern 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte), in der zuletzt geänderten Fassung

  1. B.2Einfuhren von Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs aus Georgien in die Europäische Union und aus der Europäischen Union nach Georgien

– Chili (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert – ex 0904 20 90

– Chilierzeugnisse (Curry) – 0910 91 05

– Curcuma longa (Kurkuma) – 0910 30 00

(Lebensmittel – getrocknete Gewürze)

–Rotes Palmöl – ex 1511 10 90

10 % für Sudanfarbstoffe

  1. B.3Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Europäische Union oder nach Georgien

Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne von Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG :

Die einführende Vertragspartei führt Kontrollen durch, um den pflanzenschutzrechtlichen Status der Sendung(en) zu überprüfen.

Die Vertragsparteien prüfen die Notwendigkeit von Einfuhrkontrollen für pflanzenschutzrechtliche Zwecke im bilateralen Handel mit Grunderzeugnissen, die nach dem genannten Anhang Ursprungserzeugnisse eines Nicht-EU-Landes sind.

Die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen für pflanzenschutzrechtliche Zwecke kann bei regulierten Grunderzeugnissen verringert werden, sofern es sich nicht um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen handelt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)