ANHANG XI
ANNÄHERUNG
ANHANG XI-A
GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEWERTUNG DER FORTSCHRITTE IM ANNÄHERUNGSVERFAHREN FÜR DIE ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT
Teil 1 – Schrittweise Annäherung
Teil II – Bewertung
Tabelle der Entsprechungen
ZWISCHEN
Titel der EU-Rechtsvorschrift, einschließlich der letzten Änderungen
UND
Titel der nationalen Rechtsvorschrift
(veröffentlicht in .............................)
Veröffentlicht am
In Kraft getreten am
Legende:
EU-Rechtsvorschrift: In der linken Spalte sind die Artikel, Absätze, Buchstaben usw. mit vollem Titel und Fundstelle4 anzugeben.
Nationale Rechtsvorschrift: Die den Unionsbestimmungen in der linken Spalte entsprechenden Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschrift sind mit vollem Titel und Fundstelle anzugeben. Ihr Inhalt ist in der 2. Spalte genau zu beschreiben.
Anmerkungen Georgiens: In dieser Spalte gibt Georgien die Fundstelle oder andere mit den einschlägigen Artikeln, Absätzen, Buchstaben usw. verbundene Bestimmungen an, insbesondere wenn ihr Wortlaut nicht angenähert ist. Das Fehlen der Annäherung ist zu begründen.
Anmerkungen des Prüfers: Falls die Prüfer der Ansicht sind, dass die Annäherung nicht vollzogen wurde, begründen sie in dieser Spalte ihre Bewertung und geben die Defizite an.
ANHANG XI-B
LISTE DER EU-RECHTSVORSCHRIFTEN, AN DIE GEORGIEN SEINE RECHTSVORSCHRIFTEN ANNÄHERN MUSS
Anlage11
Georgien legt die nach Artikel 55 Absatz 4 dieses Abkommens aufgestellte Annäherungsliste spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens vor.
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- 1Prüfer sind von der Europäischen Kommission bestimmte Sachverständige.2In diesem Fall könnten Sachverständige der EU-Mitgliedstaaten eigenständig oder am Rande des UPI-Programms (Partnerschaftsprojekte, TAIEX usw.) Unterstützung bieten.3Zur Erleichterung des Annäherungsprozesses stehen auf der folgenden Website konsolidierte Fassungen bestimmter Rechtsvorschriften der Union zur Verfügung:
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