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ARTIKEL 70 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 70

Zollwertermittlung

(1) Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens einschließlich etwaiger Änderungen. Diese Bestimmungen des WTO-Übereinkommens werden als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Mindestzollwerte werden nicht verwendet.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen.

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