ARTIKEL 51
Multilaterale Verpflichtungen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus den WTO-Übereinkommen, insbesondere aus dem SPS-Übereinkommen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
ARTIKEL 51
Multilaterale Verpflichtungen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus den WTO-Übereinkommen, insbesondere aus dem SPS-Übereinkommen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)