ARTIKEL 428
Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die EU oder ihre Mitgliedstaaten oder die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse, wie sie sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben, wobei er sich gegebenenfalls auch auf Euratom im Rahmen ihrer Befugnisse aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bezieht, einerseits und Georgien andererseits.
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