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ARTIKEL 423 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 423

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1) Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, das am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist, wird aufgehoben.

(2) Das in Absatz 1 genannte Abkommen wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt. Bezugnahmen darauf in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien sind als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen auszulegen.

(3) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, das am 14. Juli 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

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