ARTIKEL 416
Diskriminierungsverbot
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
- a) dürfen die von Georgien gegenüber der EU oder den Mitgliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken,
- b) dürfen die von der EU oder den Mitgliedstaaten gegenüber Georgien angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Georgiens bewirken.
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
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