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ARTIKEL 413 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 413

(1) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.

(2) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.

(3) Der Assoziationsausschuss und der Parlamentarische Assoziationsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.

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