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ARTIKEL 383 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

TITEL VII

FINANZIELLE HILFE UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN

KAPITEL1

FINANZIELLE HILFE

ARTIKEL 383

Georgien wird über die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der EU finanzielle Hilfe gewährt. Georgien kann auch mit der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und anderen internationalen Finanzinstitutionen zusammenarbeiten. Die finanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens bei und wird im Einklang mit diesem Kapitel geleistet.

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