vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 378 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 378

Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf bilateraler Basis und/oder im Rahmen multilateraler Programme durch. Die Zusammenarbeit kann unter anderem im Rahmen spezifischer Übereinkünfte und/oder Verwaltungsregelungen erfolgen, die die Vertragsparteien in diesem Bereich schließen beziehungsweise vereinbaren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)