ARTIKEL 378
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf bilateraler Basis und/oder im Rahmen multilateraler Programme durch. Die Zusammenarbeit kann unter anderem im Rahmen spezifischer Übereinkünfte und/oder Verwaltungsregelungen erfolgen, die die Vertragsparteien in diesem Bereich schließen beziehungsweise vereinbaren.
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