vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 351 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 351

Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in allen zuständigen regionalen, multilateralen und internationalen Gremien und Organisationen an.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)