vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 33 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ABSCHNITT 4

BESONDERE BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF WAREN

ARTIKEL 33

Allgemeine Ausnahmen

Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu ihrer Auslegung, die als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, zu beschließen oder durchzusetzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)