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ARTIKEL 317 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 317

Ziel der Vertragsparteien ist es, Informationen und Fachwissen über bestehende Systeme und einschlägige neue Entwicklungen in diesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben die Vertragsparteien an, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Unternehmensregistern der EU-Mitgliedstaaten und dem nationalen Unternehmensregister Georgiens zu gewährleisten.

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