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ARTIKEL 310 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 310

Ausgehend von den beiderseitigen Interessen erstreckt sich die Zusammenarbeit unter anderem auf die Ausarbeitung und Umsetzung

  1. a) eines nationalen Aktionsplans für die Anpassung an den Klimawandel,
  2. b) einer Strategie für eine emissionsarme Entwicklung einschließlich geeigneter Eindämmungsmaßnahmen auf nationaler Ebene,
  3. c) Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der Grundlage einer Analyse des Technologiebedarfs und
  4. d) Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden Stoffen und fluorierten Treibhausgasen.

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