ARTIKEL 310
Ausgehend von den beiderseitigen Interessen erstreckt sich die Zusammenarbeit unter anderem auf die Ausarbeitung und Umsetzung
- a) eines nationalen Aktionsplans für die Anpassung an den Klimawandel,
- b) einer Strategie für eine emissionsarme Entwicklung einschließlich geeigneter Eindämmungsmaßnahmen auf nationaler Ebene,
- c) Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der Grundlage einer Analyse des Technologiebedarfs und
- d) Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden Stoffen und fluorierten Treibhausgasen.
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