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ARTIKEL 292 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

TITEL VI

WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1

VERKEHR

ARTIKEL 292

Die Vertragsparteien

  1. a) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,
  2. b) fördern effiziente und sichere Beförderungsleistungen sowie die Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und
  3. c) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern.

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