TITEL VI
WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT
KAPITEL 1
VERKEHR
ARTIKEL 292
Die Vertragsparteien
- a) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,
- b) fördern effiziente und sichere Beförderungsleistungen sowie die Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und
- c) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern.
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