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ARTIKEL 263 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 263

Verfahrensordnung

(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten die Verfahrensordnung in Anhang XX und der Verhaltenskodex in Anhang XXI.

(2) Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.

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