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ARTIKEL 254 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

UNTERABSCHNITT 2

UMSETZUNG

ARTIKEL 254

Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels

Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Entscheidung des Schiedspanels umgehend nach Treu und Glauben umzusetzen.

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