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ARTIKEL 236 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 236

Wissenschaftliche Informationen

Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, tragen die Vertragsparteien den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen und den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen Rechnung. Die Vertragsparteien können hier auch nach dem Vorsorgeprinzip verfahren.

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