ARTIKEL 221
Veröffentlichung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass allgemeingültige Maßnahmen
- a) unverzüglich und ohne weiteres über ein offiziell benanntes, nach Möglichkeit elektronisches Medium zugänglich sind, so dass sich alle Personen damit vertraut machen können,
- b) eine Erläuterung der Gründe für derartige Maßnahmen und ihr Ziel enthalten, und
- c) ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten solcher Maßnahmen vorsehen, außer wenn dies in hinreichend begründeten Fällen unter anderem bei Sicherheitsproblemen oder Notfällen nicht möglich ist.
- a) bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen frühzeitigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seiner Ziele,
- b) räumt interessierten Personen angemessene Möglichkeiten ein, zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen, wobei sie insbesondere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichend sind, und
- c) bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu solchen Vorschlägen zu berücksichtigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
