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ARTIKEL 203 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 10

WETTBEWERB

ARTIKEL 203

Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Maßnahmen (einschließlich Subventionen) das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.

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