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ARTIKEL 201 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 201

Verhaltenskodizes

Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass

  1. a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen,
  2. b) ihren jeweiligen zuständigen Behörden die Entwürfe der Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.

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