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ARTIKEL 175 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 175

Durchsetzung des Schutzes

Die Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 170 bis 174 vorgesehenen Schutz durch geeignete Verwaltungsakte ihrer Behörden durch. Sie setzen diesen Schutz auch auf Antrag einer interessierten Partei durch.

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