UNTERABSCHNITT 2
MARKEN
ARTIKEL 165
Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis
- a) zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und
- b) zum Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken.
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