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ARTIKEL 165 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

UNTERABSCHNITT 2

MARKEN

ARTIKEL 165

Internationale Übereinkünfte

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis

  1. a) zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und
  2. b) zum Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken.

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