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ARTIKEL 150 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 9

RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 150

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

  1. a) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und
  2. b) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen.

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