ARTIKEL 14
Schutz personenbezogener Daten
Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.
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