ARTIKEL 125
Luftverkehr
Die schrittweise Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaftlichen Bedürfnisse und der Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang wird im Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geregelt.
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