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ARTIKEL 118 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 118

Datenverarbeitung

(1) Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Finanzdienstleisters erforderlich ist.

(2) Jede Vertragspartei erlässt angemessene Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Freiheit des Einzelnen, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten.

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