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ARTIKEL 76 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 14

ZUSAMMENARBEIT IM ENERGIESEKTOR

ARTIKEL 76

Die Vertragsparteien kommen überein, ihre laufende Zusammenarbeit in Energiefragen nach den Grundsätzen der Partnerschaft, des beiderseitigen Interesses, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit fortzusetzen. Die Zusammenarbeit sollte auf Energieeffizienz, Marktintegration und Regelungskonvergenz im Energiesektor abzielen und dabei der Notwendigkeit der Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit und des Zugangs zu sicherer, ökologisch nachhaltiger und erschwinglicher Energie Rechnung tragen, auch durch die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183449

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