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ARTIKEL 71 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 13

FISCHEREI- UND MEERESPOLITIK

ABSCHNITT 1

FISCHEREIPOLITIK

ARTIKEL 71

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Fragen, die die Fischerei und die maritime Governance betreffen, wodurch die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit im Fischereisektor vertieft wird. Die Vertragsparteien fördern außerdem ein integriertes Konzept für Fischereifragen und eine nachhaltige Entwicklung der Fischerei.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183444

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)