KAPITEL 13
FISCHEREI- UND MEERESPOLITIK
ABSCHNITT 1
FISCHEREIPOLITIK
ARTIKEL 71
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Fragen, die die Fischerei und die maritime Governance betreffen, wodurch die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit im Fischereisektor vertieft wird. Die Vertragsparteien fördern außerdem ein integriertes Konzept für Fischereifragen und eine nachhaltige Entwicklung der Fischerei.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183444
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