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ARTIKEL 68 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 68

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung umfasst unter anderem Folgendes:

  1. a) Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,
  2. b) Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler Ebene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Politik im Einklang mit den Vorschriften und bewährten Verfahren der EU,
  3. c) Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion,
  4. d) Austausch von Wissen und bewährten Verfahren für die ländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften zu fördern,
  5. e) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und der Effizienz und Transparenz der Märkte,
  6. f) Förderung einer Qualitätspolitik und der zugehörigen Kontrollmechanismen, insbesondere in den Bereichen geografische Angaben und ökologischer Landbau,
  7. g) Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Erzeuger und
  8. h) Verbesserung der Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen internationaler Organisationen, denen die Vertragsparteien angehören, behandelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183441

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