KAPITEL 10
INDUSTRIE- UND UNTERNEHMENSPOLITIK
ARTIKEL 62
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbessern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf der KMU- und der Industriepolitik der EU beruhen und den international anerkannten Grundsätzen und Methoden auf diesem Gebiet Rechnung tragen sollte, sollte der Verwaltungs- und Regelungsrahmen für in der EU und in der Republik Moldau tätige Unternehmen aus der EU und Unternehmen aus der Republik Moldau verbessert werden.
Schlagworte
Industriepolitik, Verwaltungsrahmen
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183435
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