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ARTIKEL 58 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 9

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 58

In der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im Bereich der Finanzdienstleistungen von Bedeutung ist, um eine voll funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern, kommen die Vertragsparteien überein, im Bereich der Finanzdienstleistungen zusammenzuarbeiten, um folgende Ziele anzustreben:

  1. a) Unterstützung des Prozesses der Anpassung der Finanzdienstleistungsregulierung an die Erfordernisse einer offenen Marktwirtschaft,
  2. b) Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes von Investoren und anderen Nutzern von Finanzdienstleistungen,
  3. c) Gewährleistung der Stabilität und Integrität des gesamten Finanzsystems der Republik Moldau,
  4. d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, und
  5. e) Gewährleistung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.

Schlagworte

Regulierungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183431

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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