ARTIKEL 50
Bekämpfung von Betrug und Korruption
Die Vertragsparteien arbeiten ferner in Bezug auf Folgendes zusammen:
- a) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren,
- b) Verbesserung der Methoden für die Bekämpfung und Verhinderung von Betrug und Korruption in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen, einschließlich der Zusammenarbeit der einschlägigen Verwaltungsstellen, und
- c) Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit mit den einschlägigen Organen und Einrichtungen der EU im Fall von Kontrollen vor Ort, Inspektionen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Kontrolle von EU-Mitteln gemäß den einschlägigen Vorschriften und Verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183423
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
