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ARTIKEL 50 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 50

Bekämpfung von Betrug und Korruption

Die Vertragsparteien arbeiten ferner in Bezug auf Folgendes zusammen:

  1. a) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren,
  2. b) Verbesserung der Methoden für die Bekämpfung und Verhinderung von Betrug und Korruption in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen, einschließlich der Zusammenarbeit der einschlägigen Verwaltungsstellen, und
  3. c) Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit mit den einschlägigen Organen und Einrichtungen der EU im Fall von Kontrollen vor Ort, Inspektionen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Kontrolle von EU-Mitteln gemäß den einschlägigen Vorschriften und Verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183423

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