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ARTIKEL 450 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 450

Monitoring

Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche Beurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen. Die Vertragsparteien arbeiten zur Erleichterung des Monitorings in den mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien zusammen.

Schlagworte

Umsetzung

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183823

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