TITEL VI
FINANZIELLE HILFE UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN
KAPITEL 1
FINANZIELLE HILFE
ARTIKEL 413
Der Republik Moldau wird über die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der EU finanzielle Hilfe gewährt. Der Republik Moldau können auch Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt werden. Die finanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens bei und wird im Einklang mit diesem Kapitel geleistet.
Schlagworte
Finanzierungsinstrument
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183786
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