UNTERABSCHNITT 3
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 396
Ersetzung von Schiedsrichtern
Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erfordernisse des Verhaltenskodex in Anhang XXXIV nicht eingehalten werden, findet das Verfahren des Artikels 385 Anwendung. Die Frist für die Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels wird um den für die Ernennung eines neuen Schiedsrichters erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um 20 Tage verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183769
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