vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 376 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 376

Institutioneller Mechanismus und Überwachungsmechanismus

(1) Jede Vertragspartei benennt eine Verwaltungsstelle, die für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels der anderen Vertragspartei als Kontaktstelle dient.

(2) Es wird ein Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht über seine Tätigkeit. Ihm gehören hohe Verwaltungsbeamte jeder Vertragspartei an.

(3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung tritt innerhalb des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und danach bei Bedarf zusammen, um die Durchführung dieses Kapitels, einschließlich der Zusammenarbeit nach Artikel 375, zu überprüfen. Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Von jeder Vertragspartei werden eine oder mehrere neue oder bestehende interne Beratungsgruppen für nachhaltige Entwicklung einberufen und konsultiert, deren Aufgabe es ist, bei Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel beratende Unterstützung zu leisten. Diese können, auch auf eigene Initiative, Stellungnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels unterbreiten und Empfehlungen dazu abgeben.

(5) Der oder den internen Beratungsgruppen gehören unabhängige repräsentative Organisationen der Zivilgesellschaft an, wobei Interessenträger aus den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt, wie etwa Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, Wirtschaftsverbände und andere relevante Interessenträger in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.

Schlagworte

Arbeitgeberorganisation

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183749

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte